Der Einspruch nach § 347 AO, weil die Frist des § 355 Abs. 1 AO eine Ausschlussfrist ist und läuft. Wo sinnvoll, mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO.
Ein Vorgang zieht in der Regel zwei Schreiben nach sich: eines an das Finanzamt und eines an den Mandanten. KanzleiPro formuliert beide vollständig, empfiehlt den rechtlich tragfähigen Weg – und benennt offen, was sich aus dem vorliegenden Schreiben nicht ergibt.
Sachverhalt und Abweichung stehen fest
Weg geprüft: Einspruch oder Änderungsantrag
Beide Schreiben formuliert
In den Entwürfe-Ordner gelegt – nicht versendet
Der Einspruch nach § 347 AO, weil die Frist des § 355 Abs. 1 AO eine Ausschlussfrist ist und läuft. Wo sinnvoll, mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO.
Die schlichte Änderung über § 164 oder § 173 AO wird genannt – zusammen mit dem Hinweis, dass sich aus dem vorliegenden Schreiben nicht ergibt, ob die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Bei einer ungeprüften Abweichung entsteht bewusst kein Schriftsatz an das Finanzamt. Der Mandant bekommt stattdessen eine Antwort mit der Ankündigung der Prüfung.
Über den beiden Schriftsätzen steht die Entscheidung, welcher Weg zu gehen ist. Erst danach entstehen die Texte: der Einspruch an das Finanzamt und die Information an den Mandanten mit Frist, Zahlungspflicht und benötigten Belegen.
Wir liefern nicht nur den Text. Wir liefern den richtigen Weg – und sagen dazu, was wir selbst nicht prüfen können.
Die Frist ist eine Ausschlussfrist und läuft. Der Einspruch hält den Bescheid offen.
Aus dem vorliegenden Schreiben ergibt sich nicht, ob die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Das wird offen benannt, nicht unterstellt.
In einer 30-minütigen Live-Demo zeigen wir die Lösung an Ihren Beispielfällen – DSGVO-konform, gehostet in Deutschland.
Demo anfordern