Die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wurde zum 01.01.2025 geändert. Das System rechnet mit der Fassung, die am Tag der Aufgabe zur Post galt – und markiert die Stelle, an der das den Unterschied macht.
Eine Frist, die nur als Datum in der Akte steht, muss man glauben. KanzleiPro zeigt jeden Rechenschritt einzeln: welches Ereignis den Lauf auslöst, welche Norm greift, in welcher Fassung – und ob am Ende zu verschieben ist.
Fristauslösendes Ereignis im Schreiben gefunden
Bekanntgabe nach der Fassung berechnet, die an diesem Tag galt
Fristlauf nach der einschlägigen Norm angesetzt
Fristende auf Werktag und Verschiebung geprüft
Status gesetzt: Kandidat, bestätigt, abgelehnt oder unsicher
Die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wurde zum 01.01.2025 geändert. Das System rechnet mit der Fassung, die am Tag der Aufgabe zur Post galt – und markiert die Stelle, an der das den Unterschied macht.
Kandidat, bestätigt, abgelehnt oder unsicher. Der Status ist Teil des Vorgangs und wandert ins Protokoll, nicht in eine Randnotiz.
Steht im Schreiben kein eindeutiger Rückmeldezeitraum, wird keine Frist gesetzt. Der Fall wird als offen markiert – mit genau dieser Begründung.
Vom Tag der Aufgabe zur Post über die Bekanntgabefiktion und den Monatslauf bis zum Fristende. Am zweiten Glied sitzt der Fassungsmarker – dort entscheidet sich, ob drei oder vier Tage anzusetzen sind.
Das System kennt nicht nur den Paragrafen, sondern die Fassung, die an diesem Tag galt.
In einer 30-minütigen Live-Demo zeigen wir die Lösung an Ihren Beispielfällen – DSGVO-konform, gehostet in Deutschland.
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